Satzung des Wechselseitigen Versicherungsvereins Wels

 

Satzungen (bei Interesse anklicken)

 

bzw. Statuten im Sinne des Gesetzes als eine niedergelegte Grundordnung eines Zusammenschlusses beschließen die Mitglieder selber.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Wechselseitigen Versicherungsvereines Wels am 30. April 2018; 1. Änderung am 20.07.2020.

 

Genehmigt von der Finanzmarktaufsicht (FMA) mit Bescheid vom 02.05.2018, (bei Interesse anklicken)  

GZ: FMA-VU528.810/0001-VPR/2017

 

1.Änderung genehmigt von der Finanzmarktaufsicht (FMA) mit Bescheid vom 29.09.2020,

GZ: FMA-VU528.810/0001-VPR/2020

 

 Satzungen müssen wie andere Rechtsnormen (etwa Gesetze) inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Danach müssen auch für den juristischen Laien Inhalt und Tragweite einer Satzung weitgehend subsumierbar sein. Schließlich muss eine Satzung verhältnismäßig sein, was durch spezifische Befreiungsregelungen erreicht wurde. In der Satzung wurde insbesondere die Errichtung der Organe des Versicherungsvereines, die Beschreibung des Aufgabengebiets und die Festlegung seiner Finanzhoheit. Die Organe haben vertretende, kontrollierende oder stimmrechtsausübende Funktion. Das dem Versicherungsverein Wels kraft Gesetz zugewiesene Aufgabengebiet wird durch die Satzung konkretisiert und umsetzbar gemacht. Insbesondere wird geregelt, welche Aufgaben für welchen Personenkreis zur Verfügung stehen und ob und inwieweit Gebühren oder Beiträge in bestimmter Höhe zu entrichten sind.

 

Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins. Die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt.